Kurz und klar: Entrümpelung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung
Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung fällt steuerlich in der Regel unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz gewährt hier eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Der entscheidende Punkt: Es handelt sich nicht um einen Freibetrag oder eine Ausgabe, die Ihr zu versteuerndes Einkommen senkt – es ist ein direkter Abzug von Ihrer Steuerschuld. Zahlen Sie also 800 Euro Arbeitskosten für die Entrümpelung, bekommen Sie 160 Euro (20 Prozent) unmittelbar von der Steuer zurück. Das macht § 35a EStG so wertvoll: Jeder abgesetzte Euro Arbeitskosten spart Ihnen 20 Cent bare Steuer.
Manche Anbieter ordnen einzelne Arbeiten auch den Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu (etwa wenn nach der Räumung noch renoviert wird). Dafür gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Für die klassische Entrümpelung ist aber der Topf der haushaltsnahen Dienstleistungen mit 4.000 Euro der relevante – und großzügigere.
Wie viel bekommen Sie zurück? Prozentsatz und Höchstbeträge
Der Prozentsatz ist in beiden Fällen gleich: 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen werden Ihnen von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Unterschiedlich sind nur die Höchstbeträge – und die beziehen sich auf die Steuerersparnis, nicht auf die Rechnungssumme.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (dazu zählt die Entrümpelung) beträgt der Höchstbetrag 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Das entspricht 20.000 Euro begünstigten Arbeitskosten – eine Grenze, die eine einzelne Haushaltsauflösung praktisch nie erreicht. Bei diesem Thema sind Sie also in aller Regel weit unter dem Deckel.
Für Handwerkerleistungen liegt der Höchstbetrag bei 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten). Die beiden Töpfe sind getrennt: Sie können im selben Jahr sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen geltend machen und beide Höchstbeträge parallel nutzen.
Ein Rechenbeispiel: Kostet die Entrümpelung 2.500 Euro, davon laut Rechnung 1.500 Euro Arbeitskosten und 1.000 Euro Material und Entsorgung, dann sind nur die 1.500 Euro Arbeitskosten begünstigt. Ihre Steuerersparnis: 20 Prozent von 1.500 Euro = 300 Euro.
Was ist absetzbar – und was nicht
Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Alles, was keine Arbeitsleistung ist, bleibt außen vor.
Absetzbar sind damit die reinen Dienstleistungsanteile: die Löhne der Mitarbeiter, die die Wohnung räumen, die Fahrt- und Anfahrtskosten sowie die Kosten für eingesetzte Maschinen und Geräte (etwa Transporter, Hebebühne oder Werkzeug). Auch die auf diese Posten entfallende Mehrwertsteuer zählt mit.
Nicht absetzbar sind dagegen die Materialkosten und – für die Entrümpelung besonders relevant – die Entsorgungs- und Deponiegebühren. Die Kosten dafür, den Sperrmüll auf die Deponie zu bringen und dort abzugeben, erkennt das Finanzamt nicht an, weil es sich nicht um eine im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung handelt. Auch der Wert entsorgter Gegenstände oder gekaufte Verpackungsmaterialien fallen nicht darunter.
Praktische Konsequenz: Lassen Sie sich die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt ausweisen. Steht auf der Rechnung nur eine Pauschalsumme ohne Aufschlüsselung, erkennt das Finanzamt den Arbeitskostenanteil oft nicht an – und Ihr Steuervorteil ist weg. Ein seriöser Entrümpelungsbetrieb weist Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten deshalb ohnehin separat aus.
Die drei Voraussetzungen: Haushalt, Rechnung, Überweisung
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Fällt auch nur eine weg, gibt es keinen Abzug.
Erstens – die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden. § 35a Abs. 4 EStG verlangt, dass die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Das umfasst Ihr Grundstück inklusive Keller, Dachboden, Garage und Garten. Eine Entrümpelung dieser Bereiche ist also mit abgedeckt.
Zweitens – Sie brauchen eine ordnungsgemäße Rechnung. Ohne Rechnung kein Abzug. Die Rechnung sollte den Arbeitskostenanteil klar erkennbar ausweisen.
Drittens – Sie müssen unbar zahlen. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Dauerauftrag oder Kartenzahlung sind in Ordnung – Barzahlung ist es nicht. Selbst mit perfekter Rechnung: Wer bar bezahlt und keinen Kontobeleg hat, verliert den kompletten Steuervorteil. Heben Sie den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg deshalb gut auf; das Finanzamt kann ihn als Nachweis verlangen.
Wo tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein?
Seit der Steuererklärung für 2019 gibt es dafür ein eigenes Formular: die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Davor wurden die Angaben im Hauptvordruck (Mantelbogen) gemacht.
In diese Anlage tragen Sie die Arbeitskosten der Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung ein. In der Anlage für 2025 stehen haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 5, Handwerkerleistungen ab Zeile 6. Die genauen Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr leicht verschieben – orientieren Sie sich an der Beschriftung „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ beziehungsweise „Handwerkerleistungen“.
Sie geben dort den Bruttobetrag der begünstigten Arbeitskosten (inklusive Mehrwertsteuer) an. Das Finanzamt berechnet die 20 Prozent und den Höchstbetrag automatisch. Rechnung und Zahlungsnachweis müssen Sie nicht mehr unaufgefordert mitschicken, aber für Rückfragen bereithalten.
Grenzfall: Haushaltsauflösung eines Verstorbenen oder leerstehende Wohnung
Hier wird es kniffliger, denn § 35a EStG verlangt einen eigenen Haushalt. Lösen Sie als Erbe die Wohnung eines Verstorbenen auf, ist das nicht automatisch Ihr Haushalt.
Bei einer Mietwohnung wird es oft anerkannt: Als Erbe treten Sie in das Mietverhältnis ein und führen den Haushalt bis zur Abwicklung des Mietvertrags gewissermaßen fort. In dieser Konstellation lässt sich die Räumung häufig als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Bei einer geerbten Eigentumswohnung, die Sie selbst nicht bewohnen (und auch nicht als Zweit- oder Ferienwohnung nutzen), fehlt es dagegen meist am eigenen Haushalt – dann greift § 35a EStG in der Regel nicht.
Es gibt aber einen zweiten Weg über die Erbschaftsteuer. Räumungs- und Haushaltsauflösungskosten können unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassregelungskosten) den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb mindern. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 (Az. II R 30/19) entschieden, dass die Auflösung des Haushalts eines Erblassers zu den abziehbaren Nachlassregelungskosten gehören kann – abzugrenzen von den nicht abziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung. Die Finanzverwaltung erkennt solche Kosten typischerweise nur innerhalb eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Erbfall an.
Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist – § 35a EStG in der Einkommensteuer oder der Abzug als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuer – hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade hier lohnt sich der Gang zum Steuerberater, weil sich schnell mehrere hundert Euro Unterschied ergeben.
So holen Sie das Maximum heraus
Ein paar praktische Handgriffe entscheiden darüber, ob Ihr Steuervorteil am Ende ankommt oder verpufft.
Bestehen Sie auf einer Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Bitten Sie den Betrieb schon bei der Beauftragung, Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten separat von Material und Entsorgung auszuweisen – das ist die Grundlage für Ihren Abzug.
Zahlen Sie immer per Überweisung und heben Sie den Beleg auf. Kein Bargeld, auch nicht in Teilen. Ohne Kontonachweis kein Abzug.
Denken Sie an den Jahresrhythmus. Die Höchstbeträge gelten pro Kalenderjahr. Wer im selben Jahr ohnehin schon andere haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) in die Nähe der 4.000-Euro-Grenze bringt, kann durch eine Verschiebung der Entrümpelung ins Folgejahr unter Umständen mehr herausholen. Für die allermeisten spielt das aber keine Rolle, weil eine Entrümpelung selten den Deckel sprengt.
Passend dazu bei uns
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu Höchstbeträgen, Fristen und Formularzeilen können sich durch Gesetzesänderungen oder neue Verwaltungsanweisungen ändern. Für Ihren konkreten Fall – besonders bei Erbschaften, Nachlassverbindlichkeiten und leerstehenden Wohnungen – wenden Sie sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Finanzamt.
Quellen
- 1.Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- 2.Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).
- 3.Die Leistung muss in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
- 4.Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten – Material und Entsorgung sind nicht begünstigt (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG).
- 5.Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers – keine Barzahlung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- 6.Seit 2019 gibt es die separate Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen; für 2025 stehen haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 5, Handwerkerleistungen ab Zeile 6.
- 7.Die Auflösung des Haushalts eines Erblassers kann als Nachlassregelungskosten zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen; abzugrenzen von der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung (BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19).